Änderungen an Ihrem Fahrzeug, die
  • die Fahrzeugart verändern
  • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen
  • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern
führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
In diesem Fall führen wir Änderungsabnahmen nach §19.3 StVZO durch, sofern für die geänderten Komponenten ein Teilegutachten oder eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt und die Zulässigkeit von einer Abnahme nach §19.3 abhängig gemacht wird.
Bitte beachten Sie, dass alle Auflagen in den vorgelegten Dokumenten erfüllt sein müssen.
 
Änderungen, für die
  • eine allgemeine Bauartgenehmigung (ABG, z.B. Scheibenfolie)
  • eine EG-Typ- oder -Bauartgenehmigung (z.B. Schalldämpfer)
vorliegt, bedürfen in der Regel keiner Änderungsabnahme.
 
Für weitere Informationen zu Änderungsabnahmen erreichen Sie uns unter
Tel.: 02131 740 32 30 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

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